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So hätte man bei einer Luftaufnahme des Berlin-Marathon wohl eine Weile mit Rumfragen zu tun. Daher ist eine Veröffentlichungserlaubnis nur notwendig, wenn der Abgebildete auch individuell erkennbar ist. Bei einem Passfoo ist das zum Beispiel der Fall. Es recicht aber auch aus, wenn der Abgebildete nur durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (z.B. die Klassenkameraden) erkennbar ist. Das kann bei einer typischen Frisur, die es nur einmal in der Schule gibt, der Fall sein. Unter solchen Umständen ist ein Einverständnis die Vorraussetzung für eine Veröffentlichung. Kann man, wie im Beispiel des Marathonlaufes, die einzelnen Personen nicht erkennen, so ist eine Erlaubnis nicht notwendig. Daneben gibt es noch weitere Fälle, in denen man keine Erlaubnis des Abgebildeten braucht. Und zwar wenn: der Abgebildete eine absolute Person der Zeitgeschichte ist (z.B. ein bekannter Spitzenpolitiker, ein berühmter Autor oder eben ein Prinz), der Abgebildete eine relative Person der Zeitgeschichte ist, also jemand, der kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit steht, der interessant ist, weil er mit einem einzelnen Ereignis verbunden ist (z.B. ein Bankräuber oder eine Person, die anderen Menschen das Leben gerettet hat). Während an absoluten Personen der Zeitgeschichte ein dauerndes Interesse der Öffentlichkeit besteht, gibt es dieses Interesse bei relativen Personen nicht. Hier interessiert die Person immer nur in einem Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis. Ist dieses nicht mehr aktuell oder fehlt bei der Veröffentlichung der Bezug zu diesem Ereignis, so ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Abbildungen relativer Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich erforderlich. Des Weiteren besteht keine Erlaubnispflicht wenn: es sich um eine steckbrieflich gesuchte Person handelt, wenn die abgebildete Person nur Beiwerk ist (zum Beispiel auf einem Foto von einer Kirche sind auch Kirchenbesucher erkennbar), und wenn es sich um eine Abbildung einer Demonstration oder eines anderen größeren Menschenlaufes handelt. Das Kunst-Urheber-Gesetz schützt den Abgebildeten nur vor einer Veröffentlichung des Bildes, nicht jedoch vor dem Fotografiertwerden! Dennoch bedeutet das Argument "Ich will es ja schließlich nicht veröffentlichen" keinen Freibrief für einen Fotojournalisten. Das unerlaubte Fotografieren einer Person wird von den Gerichten schon lange unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen betrachtet. Wie störend dieser Eingriff sein kann, lässt sich von der Überreaktion unseres Prinzen ablesen. Problematisch ist auch das individuelle Fotografieren von Polizeibeamten ohne vorherrige Genehmigung. Zwar ist es unzulässig das ein Film auf Grund solcher Bilder beschlagnahmt wird, jedochsind auch Hüter von Recht und Gesetz "im Eifer des Gefechts" bei einer Demonstration nicht immer so genau. |